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Konzerne sind aus der Wirtschaft nicht mehr wegzudenken. Sie sind ein globales Phänomen und halten sich nicht an Grenzen. Wenn man an Konzerne denkt, fallen einem Begriffe wie Größe, Macht und Einfluss ein. Jedoch wissen viele nicht, dass ein Konzern bereits dann entsteht, wenn ein herrschendes und abhängiges Unternehmen miteinander verbunden sind, meist in Form von Mutter- und Tochtergesellschaften. Sobald Unternehmen zwar noch rechtlich selbständig sind, jedoch auf der Grundlage bestimmter gesellschaftsrechtlicher Instrumente miteinander verbunden sind, greifen konzernrechtliche Vorschriften. Das zentrale Wesensmerkmal des Konzerns ist die Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung.

Eine bestimmte Größe der Unternehmen ist demnach nicht erforderlich. Auch im Mittelstand kann es daher durchaus zu Konzernbildungen kommen. Das Erscheinungsbild reicht daher von kleinen GmbH-Konzernen in der Hand nur eines oder weniger Gesellschafter bis zu riesigen weltumspannenden Aktien-Konzernen. Für die Aktiengesellschaft sind die Regelungen über Konzerne von besonderer Bedeutung, da etwa 90 % der deutschen Aktiengesellschaften konzernverbunden sind.

 

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Die wahre Macht liegt nicht in der Beherrschung des Äußeren, sondern in der Harmonie des Inneren.

(Christoph Mittler-Coe)

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Betriebswirtschaftliche Vorteile der Konzernbildung bestehen in den positiven Synergieeffekten, die sich als Summe oder Saldo aus dem Unternehmensverbund ergeben. Positive Effekte sind in diesem Sinne auch eindeutige übersichtliche Managementstrukturen sowie eine höhere Flexibilität im Vergleich zu den Einzelunternehmen.

Der Gesetzgeber hat die Regelungen das Konzernrecht betreffend im Aktiengesetz definiert. Darüber hinaus wirft das Konzernrecht unterschiedlichste gesellschaftsrechtliche Fragen auf, die über das Aktienrecht hinaus gehen. Hierzu gehören das Steuerrecht, das Bilanzrecht mit den besonderen Bestimmungen für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht, das Handelsrecht, das Gesellschaftsrecht und das öffentliche Recht. 


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